§ 20 Bekanntmachung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/20#abs-1 (1) Die Eintragung in das Register wird mit einer Wiedergabe des eingetragenen Designs durch das Deutsche Patent- und Markenamt bekannt gemacht. Sie erfolgt ohne Gewähr für die Vollständigkeit der Abbildung und die Erkennbarkeit der Erscheinungsmerkmale des Designs.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/20#abs-2 (2) Die Bekanntmachung kann in elektronischer Form erfolgen.